Recht auf Entschädigung bei Flugverspätung

05.10.2014 von
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 138/2014 vom 30.09.2014

 

Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückfluges

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 600 Euro wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004)*.

Die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)** in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend. (mehr …)


Verlängerung der einmonatigen Einspruchsfrist wegen falscher Rechtsbehelfsbelehrung

29.09.2014 von
Finanzgericht Köln
Mitteilung der Pressestelle vom 15.08.2014

 

Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Rückforderung von Kindergeld können bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. In zwei Entscheidungen vom 24.06.2014 (1 K 3876/12 und 1 K 1227/12) begründet der 1. Senat des Finanzgerichts Köln die Verlängerung der einmonatigen Einspruchsfrist mit der Verwendung einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung. (mehr …)


Arbeitsrecht in der Türkei

19.02.2014 von

Das türkische Arbeitsrecht

Eine wichtige Quelle für das türkische Arbeitsrecht ist das Arbeitsgesetz Nr. 4857. Das türkische Arbeitsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und trat am 10.06.2003 in Kraft. Es enthält auch Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeit-Arbeitsverträgen, Arbeit auf Abruf, Nacharbeit und Mehrarbeit einschließlich Überstundenvergütung, Mutterschaft etc. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ebenso kodifiziert worden wie Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Sanktionen bei Verstoß hiergegen.

Hier finden Sie eine Zusammenstellung von ausgewählten Artikeln zum Individualarbeitsrecht aus dem Arbeitsgesetz Nr. 4857 der Türkei:

Art. 8

Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, wonach die eine Partei (Arbeitnehmer) weisungsgebunden arbeitet und die andere Partei (Arbeitgeber) das Gehalt zahlt. Der Arbeitsvertrag bedarf keiner besonderen Form, es sei denn das Gesetz schreibt eine bestimmte Form vor.

Arbeitsverträge, deren Dauer 1 Jahr oder länger ist, bedürfen der Schriftform.

Bei Arbeitsverträgen, die nicht schriftlich abgeschlossen wurden, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das die allgemeinen und besonderen Arbeitsbedingungen, die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit, das Grundgehalt und falls vorhanden die Zusatzzahlungen, die Fälligkeit der Gehaltzahlung, falls der Vertrag befristet ist, die Befristung, die einzuhaltenden Vorschriften bei Kündigung des Arbeitsvertrages enthält. Diese Bestimmung gilt nicht bei Arbeitsverträgen, deren Dauer einen Monat nicht überschreitet. Wenn der Arbeitsvertrag vor Ablauf von zwei Monaten beendet ist, sind diese Informationen spätestens zum Beendigungszeitpunkt dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Art. 9

Art und freie Formulierung des Arbeitsvertrages

Die Parteien dürfen den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach ihren Bedürfnissen formulieren.

Die Arbeitsverträge werden befristet oder unbefristet vereinbart. Diese Verträge können auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis oder mit Probezeit oder anderer Art vereinbart werden. (mehr …)


Gesellschaftsgründung in der Türkei: Die türkische GmbH und die türkische AG

11.02.2014 von

Neues Handelsgesetzbuch der Türkei ab 01.07.2012 in Kraft – Achtung Kapitalerhöhung bei GmbH und AG muss bis 14.02.2014 erfolgen

Das alte Handelsgesetzbuch der Türkei mit der Nr. 6762 wurde nach 50 Jahren ab dem 01.07.2012 durch das neue türkische Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu – TTK) abgelöst. Das neue Gesetz wurde bereits am 13.01.2011 als Gesetz Nr. 6102 vom türkischen Parlament verabschiedet. Es wird in der türkischen Geschäftswelt als revolutionär angesehen, weil es eine weitreichende Reform darstellt. Wesentliches Ziel dieser Reform ist die Harmonisierung mit den Anforderungen der Europäischen Union. Die Reform wirbt nämlich um Vertrauen bei internationalen Investoren. Die Türkei strebt damit auch eine Öffnung der internationalen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen an. In diesem Blog werden wir über die wesentlichen Änderungen informieren. (mehr …)


Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

09.01.2014 von
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 005/2014 vom 08.01.2014

 

Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. (mehr …)


Mietvertragliche Kündigungsbeschränkung

16.10.2013 von
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 170/2013 vom 16.10.2013

 

Zur Anwendbarkeit des § 573a BGB* bei einer mietvertraglichen Kündigungsbeschränkung

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Vermieter das Mietverhältnis trotz einer mit seinem Rechtsvorgänger vereinbarten mietvertraglichen Kündigungsbeschränkung gemäß § 573a BGB kündigen kann.

Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 12. März 1998 eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin. Bei Vertragsschluss befanden sich in dem Gebäude drei einzeln vermietete Wohnungen. In § 4 des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags heißt es unter anderem:

„Die [Vermieterin] wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der [Vermieterin] eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Die fristlose Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (siehe Nr. 9 AVB).“

Im Juli 2006 verkaufte die ursprüngliche Vermieterin das Gebäude. Der notarielle Kaufvertrag enthielt eine an spätere Erwerber weiterzugebende Mieterschutzbestimmung, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs und die Verwertungskündigung ausschloss. Der Weiterverkauf an die Kläger im Jahr 2009 erfolgte ohne die Mieterschutzbestimmung. Die Kläger legten die beiden Wohnungen im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss zusammen und bewohnen sie seitdem.

Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. November 2009 zum 31. Juli 2010, da sie die Wohnung der Schwester der Klägerin überlassen wollten. Am 30. Juni 2010 kündigten sie nochmals vorsorglich wegen Eigenbedarfs und stützten die Kündigung hilfsweise auf § 573a BGB*. Die Beklagte widersprach beiden Kündigungen unter Berufung auf Härtegründe.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, das Landgericht hat ihr unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Kündigung nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB durch die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB* tritt der Erwerber vermieteten Wohnraums anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Dies gilt auch für die Kündigungsbeschränkung. Überdies hat das Berufungsgericht zu der Frage, ob die Beklagte nach § 574 Abs. 1 BGB* die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, rechtsfehlerhaft den wesentlichen Kern des Sachverständigengutachtens zu den schwerwiegenden Krankheitssymptomen der Beklagten nicht zu Kenntnis genommen und die gebotene Abwägung dieser Umstände mit dem Erlangungsinteresse der Kläger unterlassen.  Da das Berufungsgericht über die – nicht generell von der Kündigungsbeschränkung erfasste – Eigenbedarfskündigung noch nicht entschieden hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.

* § 573 a BGB

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. (…)

* 566 BGB

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (…)

* § 574 BGB

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 57/13

AG Berlin-Schöneberg – Urteil vom 24. Mai 2012 – 18 C 200/10

LG Berlin – Urteil vom 19. Februar 2013 – 63 S 232/12

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 170/2013 vom 16.10.2013 zum Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 57/13
veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. Hayrullah Özcan

Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs

16.10.2013 von
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 171/2013 vom 16.10.2013

 

Zum Recht des Verkäufers, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB* zu verweigern

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann.

Der Kläger schloss im August 2009 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen. Er begehrt von dem Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin unter Berufung auf verschiedene Mängel des Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, das Fahrzeug sei jedenfalls insoweit mangelhaft, als die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten; die Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs für sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.

Die von dem unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassene Revision hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat es der Beklagten zu Unrecht versagt, sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB*) auf das Verweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3 BGB* zu berufen. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung zu Unrecht mit der Begründung, dass keine Mängel vorhanden seien, so kann der Käufer – wie hier – den Anspruch auf Nacherfüllung aus § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB klageweise geltend machen. Dies hat zur Folge, dass dem Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB das Recht zusteht, gerade die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern. Diese Einrede des Verkäufers ist nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte zunächst jegliche Mängel des Fahrzeugs bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert hat. Der Verkäufer ist in der Regel nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.

Da das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft hat, ob hinsichtlich des festgestellten Mangels die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB vorliegen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 273/12

LG Regensburg – Urteil vom 23. November 2011 – 1 O 2271/10
OLG Nürnberg – Urteil vom 14. Juni 2012 – 5 U 2605/11

Karlsruhe, den 16. Oktober 2013

* § 437 BGB

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, (…)

** § 439 BGB

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (…)

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (…) verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (…)

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 171/2013 vom 16.10.2013 zum Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 273/12
veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. Hayrullah Özcan

Erbschein nicht mehr erforderlich

08.10.2013 von
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 165/2013 vom 08.10.2013

 

Bundesgerichtshof erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die nachfolgende Bestimmung in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB* unwirksam ist: (mehr …)


Haftungsbeschränkung bei Gebrauchtwagen-Garantie

25.09.2013 von
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 156/2013 vom 25.09.2013

 

Zur Unwirksamkeit einer Haftungsbeschränkung in einer Gebrauchtwagen-Garantiebedingung
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie befasst, die die Garantieansprüche des Käufers an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder eine vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt knüpft. (mehr …)

Anforderungen an den Nachweis eines behaupteten Mietvertrages, der dem Ersteigerer entgegen gehalten wird

19.09.2013 von
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 151/2013 vom 18.09.2013

 

Zur Beweiswürdigung zum Abschluss eines für den Erwerber in der  Zwangsversteigerung nachteiligen Mietvertrages unter nahen Angehörigen

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit den Anforderungen an den Nachweis eines behaupteten Mietvertrages befasst, der dem Ersteigerer einer Wohnung von einem Angehörigen des ehemaligen Eigentümers entgegen gehalten wird.

(mehr …)