Das türkische Arbeitsrecht
Eine wichtige Quelle für das türkische Arbeitsrecht ist das Arbeitsgesetz Nr. 4857. Das türkische Arbeitsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und trat am 10.06.2003 in Kraft. Es enthält auch Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeit-Arbeitsverträgen, Arbeit auf Abruf, Nacharbeit und Mehrarbeit einschließlich Überstundenvergütung, Mutterschaft etc. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ebenso kodifiziert worden wie Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Sanktionen bei Verstoß hiergegen.
Hier finden Sie eine Zusammenstellung von ausgewählten Artikeln zum Individualarbeitsrecht aus dem Arbeitsgesetz Nr. 4857 der Türkei:
Art. 8
Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, wonach die eine Partei (Arbeitnehmer) weisungsgebunden arbeitet und die andere Partei (Arbeitgeber) das Gehalt zahlt. Der Arbeitsvertrag bedarf keiner besonderen Form, es sei denn das Gesetz schreibt eine bestimmte Form vor.
Arbeitsverträge, deren Dauer 1 Jahr oder länger ist, bedürfen der Schriftform.
Bei Arbeitsverträgen, die nicht schriftlich abgeschlossen wurden, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das die allgemeinen und besonderen Arbeitsbedingungen, die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit, das Grundgehalt und falls vorhanden die Zusatzzahlungen, die Fälligkeit der Gehaltzahlung, falls der Vertrag befristet ist, die Befristung, die einzuhaltenden Vorschriften bei Kündigung des Arbeitsvertrages enthält. Diese Bestimmung gilt nicht bei Arbeitsverträgen, deren Dauer einen Monat nicht überschreitet. Wenn der Arbeitsvertrag vor Ablauf von zwei Monaten beendet ist, sind diese Informationen spätestens zum Beendigungszeitpunkt dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Art. 9
Art und freie Formulierung des Arbeitsvertrages
Die Parteien dürfen den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach ihren Bedürfnissen formulieren.
Die Arbeitsverträge werden befristet oder unbefristet vereinbart. Diese Verträge können auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis oder mit Probezeit oder anderer Art vereinbart werden. (mehr …)